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ABSTRACT:
Bei Antimon handelt es sich um ein Metalloid, das in seinen toxikologischen Eigenschaften mit Arsen vergleichbar ist. Die Mineral- und Tafelwasserverordnung führt unter den Höchstgehalten der Anlage 4 Antimon (Sb) mit 5 µg/L und Arsen (As) mit 10 µg/L auf. Identische Grenzwerte sind in Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung vorgeschrieben. Während über die Belastung von Bier mit den Schwermetallen Blei, Cadmium und Arsen eine ausreichende Datenbasis vorliegt [1], sind systematische Untersuchungen über die Antimongehalte von Bier bislang nicht vorhanden. Im Jahre 2006 wurden daher 217 im Einzelhandel und direkt bei Brauereien entnommene Bierproben auf ihre Antimongehalte untersucht.
Die Bestimmung erfolgte mit ICP-MS nach Verdünnung der Biere, in den Filtermaterialien nach Weinsäureextraktion (nach WeinV Anl. 5 Nr. III).
Nur in 12 Fällen (5,5%) lag eine Antimonkontamination im Bereich der Wassergrenzwerte von 5 µg/l vor. Signifikante Unterschiede der Antimongehalte zwischen den einzelnen untersuchten Biersorten waren nicht festzustellen. Tendenziell hatten klare, filtrierte Biere höhere Antimongehalte als unfiltrierte, hefetrübe Produkte, wobei allerdings kein Unterschied der Messreihen auf dem 95%-Level feststellbar war.
Ein statistischer Vergleich der verschiedenen Sorten ist allerdings durch die überwiegende Anzahl negativer Proben und die fehlende Normalverteilung im Datensatz ohnehin kaum möglich.
Die Kontaminationsursache lies sich auf die verwendeten Filtermaterialien (Kieselgur) eingrenzen.
Speziell für Kieselgur existieren keine Reinheitsanforderungen, jedoch lassen sich unter Einbeziehung der vergleichbaren Toxizität und der mit Bentonit vergleichbaren Anwendung die Reinheitskriterien für As in Bentonit der Weinverordnung heranziehen. Hierfür sind als Höchstmenge 2 mg/kg lösliches Arsen in Weinsäure angegeben. In 4 der 22 untersuchten Kieselgure (18%) war ein Antimongehalt von 2 mg/kg überschritten. Der Gehalt an Antimon in den vorgelegten Kieselguren ist daher nicht mehr toxikologisch unbedenklich. Des weiteren ist anzumerken, dass weitere untersuchte Kieselgurproben anderer Hersteller unterhalb von 2 mg/kg lagen, eine technische Vermeidbarkeit derart hoher löslicher Antimongehalte ist somit offensichtlich gegeben.
Antimongehalte in Bier, die auf den Übergang von Antimon aus Filterhilfsmitteln zurückzuführen sind, entsprechen nicht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, da die Kontamination durch den Einsatz geeigneter Filtermaterialien vermeidbar ist. Die Etablierung eines rechtsgültigen Grenzwertes für Antimon in Bier z.B. in Höhe von 10 µg/l (= doppelter Grenzwert für Trinkwasser) wäre wünschenswert, wobei eine einheitliche Regelung für alle filtrierten Lebensmittel dabei angestrebt werden sollte.
Literatur:
1. IARC Monographs Volume 96: Alcoholic Beverage Consumption. International Agency for Research on Cancer, Lyon, Frankreich, 2007.
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