„Warning Labels“ statt „Health Claims“? IARC Neubewertung von Ethanol in Alkoholischen Getränken als „Gruppe 1“ Karzinogen
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ABSTRACT:
Die Angabe von „Health Claims“ auf alkoholischen Getränken wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) sieht Angaben wie „appetitanregend, verdauungsfördernd, verdauungsanregend, wohltuend oder bekömmlich“ im Hinblick auf die mit dem Konsum von Alkohol verbundenen Probleme als nicht vertretbar an [1]. In der Rechtssprechung wurde dagegen u.a. die Angabe „bekömmlich“ für zulässig erklärt [2]. Aufgrund des in einigen Studien nachgewiesenen positiven Effekts von moderatem Alkoholkonsum auf koronare Herzkrankheiten wurden in den USA bereits weitergehende „Health Claims“ gefordert [3].
Das Internationale Krebsforschungszentrum IARC („International Agency for Research on Cancer“) hat im Rahmen seines Monographs-Programm im Februar 2007 durch eine internationale Arbeitsgruppe, deren Mitglied der Autor ist, eine Neubewertung der Folgen des Konsums Alkoholischer Getränke vorgenommen [4] und aus folgenden Gründen pauschal „Ethanol in alkoholischen Getränken“ als karzinogen für den Menschen (Gruppe 1) eingestuft: Das Vorkommen von malignen Tumoren von Mundhöhle, Rachenhöhle, Kehlkopf, Speiseröhre, Leber, weiblicher Brust und Colorectum steht in kausalem Zusammenhang mit dem Konsum alkoholischer Getränke, wie zahlreiche Studien zeigen. Gegenüber der früheren Bewertung im Jahre 1988 sah es die IARC Arbeitsgruppe jetzt als gesichert an, daß Ethanol und nicht andere Bestandteile oder Kontaminanten für die Karzinogenität von alkoholischen Getränken verantwortlich sind. Das Krebsrisiko steigt generell mit der aufgenommenen Alkoholmenge. Ein Zusammenhang mit der Art des aufgenommenen Alkohols (Bier, Wein oder Spirituosen) konnte nicht hergestellt werden.
Aufgrund der neuen Erkenntnisse ist es besonders zu begrüßen, daß nach dem Inkrafttreten der Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 alkoholische Getränke grundsätzlich keine gesundheitsbezogenen Angaben und keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen dürfen. Damit ist die bisher unklare Situation hinsichtlich „Health Claims“ bei alkoholischen Getränken eindeutig geregelt.
Einige Autoren fordern darüber hinaus Produkt- und Warnhinweise, die die Gefahren des Alkoholkonsums beschreiben [5]. In Frankreich ist beispielsweise ein entsprechender Warnhinweis für schwangere Frauen seit 2006 vorgeschrieben. Die größten Erfahrungen liegen aus den USA vor, wo „Warning Labels“ bereits 1989 eingeführt wurden, deren Nutzen in der Fachliteratur aber noch umstritten ist [6].
1. ALS (2006) J. Verbr. Lebensm. 1: 372.
2. Bauer-Christoph, C. (2006) In: Taschenbuch für Lebensmittelchemiker. S. 645-661
3. Liebermann, B. (2003) Food Drug Law J. 58: 511-520.
4. IARC (2007) IARC Monographs, Volume 96, Alcoholic Beverage Consumption.
5. Anderson, P., Baumberg, B. (2006) Alkohol in Europa. Institute for Alcohol Studies.
6. ICAP (1997) Health Warning Labels. Brewers Digest 72: 19-21, 28
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