Neue Probleme mit alkoholhaltigen Mischgetränken nach der Marktbereinigung durch das Alkopopsteuergesetz
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CONTRIBUTORS:
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PROCEEDINGS TITLE:
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YEAR:
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2005
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PUB TYPE:
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Conference Paper in Proceedings
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PAGES:
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153 -
154
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SUBJECT(S):
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alcopops, food legislation
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DISCIPLINE:
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Agricultural and Food Sciences
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HTTP:
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LANGUAGE:
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German
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PUB ID:
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103-423-030
(Last edited on
2006/01/09 01:26:33 US/Mountain)
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SPONSOR(S):
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ABSTRACT:
Der in den letzten Jahren stark angestiegene Konsum von alkoholhaltigen Mischgetränken mit fruchtig-süßem Aroma, sog. Alkopops, hat offenbar zu einer Verharmlosung des Alkoholkonsums insbesondere bei jugendlichen Verbrauchern geführt.
Alkopops sind Mischgetränke aus Spirituosen und Wasser, Limonade oder Saft. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 2 und 7 % vol. Häufig enthalten Alkopops zusätzlich Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Süßstoffe und Aromen, mitunter auch Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton-Zusätze, denen eine anregende und leistungsfördernde Wirkung zugeschrieben wird, und die sich auch in Energy-Drinks (alkoholfrei) finden. Der Gehalt an Süßstoffen und Aromen kaschiert den Geschmack des Alkohols, so dass der Alkoholgehalt meist nicht wahrgenommen wird. Dennoch enthält eine Flasche Alkopop ca. den Alkoholgehalt wie ein Glas Wein. Die Produkte erwecken somit eher den Eindruck von Softdrinks und werden daher insbesondere auch von Mädchen gerne konsumiert, die ansonsten höherprozentige alkoholische Getränke aufgrund des brennenden Geschmacks eher verabscheuen. Die Aufmachung, der Geschmack und die Werbung dieser Erzeugnisgruppe spricht gezielt Jugendliche an. Das Jugendschutzgesetz verbietet jedoch die Abgabe von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren. Um die Gefahren des Alkoholmissbrauchs und der Alkoholabhängigkeit von Jugendlichen einzudämmen, wurde daher im Sommer 2004 das Alkopopsteuergesetz erlassen. Durch die Belegung mit einer hohen Sondersteuer (ca. 84 Cent je 275 ml Flasche mit 5,5 % vol) auf branntweinhaltige Mischgetränke im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes (Spirituosen) sollen die Jugendlichen vom Kauf dieser Produkte abgehalten werden.
Das Gesetz beschränkt sich allerdings nur auf Mischgetränke mit Produkten im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes (Spirituosen). Inzwischen sind Markttendenzen zu beobachten, dass die Hersteller dieser Erzeugnisse auf Wein, Fruchtwein und Bier als Alkoholgrundlage ausweichen und somit die Sondersteuer umgehen, da diese Alkoholgrundstoffe nicht extra besteuert sind (sogenannte Ausweich-produkte). Auch Alkopops in Form von Spritzen und in Pulverform sind am Markt.Anhand der höheren Alkohole (Gärungsnebenprodukte: Methanol, Ethylacetat, 1-Butanol, 2-Phenylethanol, iso-Butanol, Ethyllactat, iso-Amylalkohol, 1-Propanol)) lassen sich Gruppen der Alkopops je nach Alkoholgrundlage Spirituosen, Bier und Wein mittels Principal Component Analysis (PCA) unterscheiden.
Aufgrund der starken Verbreitung von Ausweichprodukten verliert das als Lenkungssteuer geplante Alkopopsteuergesetz seinen ursprünglichen Schutzzweck und verkehrt sein Ziel sogar ins Gegenteil. Die Abgabe wein- und bierhaltiger Alkopops ist legal schon an Jugendliche mit 16 Jahren erlaubt. Der Gesetzgeber sollte hier schnell handeln und sämtliche derartigen Erzeugnisse gleichartig reglementieren.
Die anregenden Inhaltstoffe diese Produktgruppe (Koffein, Taurin) sollten besonders kritisch überprüft werden, da die Unschädlichkeit solcher Inhaltsstoffe im Zusammenwirken mit Alkohol wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.
Die Verschiebung zu Alkopops mit Wein führt zur Verharmlosung dieser Produkte. Die Aufklärungsarbeit über Risiken der harmlos erscheinenden Alkopops sind weiterhin zu intensivieren.
Literatur
1. Alkopopsteuergesetz, BGBl I 1857 (2004)
2. Wehlau, von W., Das Alkopopsteuergesetz – lebensmittelrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte, ZLR S.645, 6/2004
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